Energieangaben in Immobilienanzeigen – Welche braucht man?
Folgende Angaben müssen enthalten sein, falls für die Immobilie bei Schaltung der Anzeige ein gültiger Energieausweis vorliegt:
- Die Art des Energieausweises
- Den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude
- Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
- Das im Energieausweis genannte Baujahr
- Die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse
Diese Pflichten gelten nur für Anzeigen in kommerziellen Medien, wie z. B. Tageszeitungen oder auch Internetportale. Nicht davon betroffen sind private, kostenfreie Kleinanzeigen. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflicht ist immer der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber.
Welche energetischen Informationen benötigen Immobilienanzeigen?
Bei allen Gebäuden, bei denen ein Energieausweis vorliegt, müssen folgende energetische Informationen gegeben sein:
- Die Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsbasiert)
- Der Endenergiekennwert (in kWh/m²a)
- Der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Gas)
- Das Baujahr des Gebäudes (z. B. 1996)
- Die Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
Bei allen Gebäuden, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden, wo aber ein Energieausweis vorliegt, müssen folgende Angaben vorhanden sein:
- Die Art des Energieausweises (verbrauchs- oder bedarfsbasiert)
- Der Endenergiekennwert (in kWh/m²a) getrennt für Heizung und Strom
- Der wesentliche Energieträger für Heizung (z. B. Gas)
Kann ich eine Immobilienanzeige schalten, selbst wenn ich keinen Energieausweis besitze?
Sie können in der Immobilienanzeige erst einmal auf die Angaben zur Energieeffizienz verzichten, sofern Sie noch keinen Energieausweis vorliegen haben. Jedoch muss spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis vorgelegt werden.
Muss mich mein Makler auf die Pflichten ansprechen bzw. trifft diesen eine Mitschuld bei fehlenden Werten?
Nein. Für die Veröffentlichung der Werte in einer Anzeige ist generell der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber verantwortlich. Den Makler oder Betreiber der Veröffentlichungsquelle treffen hier keine haftungsrechtlichen Pflichten. Ein guter Makler wird Sie aber sicherlich auf die Pflicht hinweisen.
Habe ich Strafen zu befürchten, wenn ich die energetischen Angaben in der Anzeige bewusst weglasse?
Solange für das Gebäude kein Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vorliegt, sind keine haftungsrechtlichen Fragen zu befürchten, solange die entsprechenden Informationen nicht veröffentlicht werden. Erst wenn ein gültiger Ausweis vorliegt und die Angaben weggelassen werden, entsteht ein Verstoß.
Wer haftet für falsche Werte in der Immobilienanzeige?
Der Austeller haftet für falsch berechnete Werte im Energieausweis, jedoch nur wenn diese auf reinen Berechnungsfehlern beruhen. Bei falschen Angaben des Eigentümers ist jedoch dieser dafür verantwortlich.
Welche Angaben muss ich in der Immobilienanzeige machen, wenn mein Energieausweis vor dem 1. Mai 2014 erstellt wurde?
Hierbei reicht es aus, wenn Sie in der Anzeige den Wert des Endenergiebedarfs- bzw. Endenergieverbrauchs nennen. Wichtig ist es bei Nichtwohngebäuden zwischen Strom und Heizung zu trennen. Sie müssen pauschal 20 kWh/m² zum Kennwert dazu addieren und diesen Wert dann in der Anzeige nennen, sobald der Anteil von Warmwasser im Energieausweis im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten ist. Bei Ausweisen, die vor 2007 erstellt wurden, geben Sie in der Anzeige zusätzlich noch den wesentlichen Energieträger für die Heizung an. Übrigens: Energieausweise enthalten nach dem 1. Mai 2014 immer den vollständigen Kennwert für Heizung und Warmwasser.
Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich eine Wohnung vermieten möchte?
Sowohl bei Häusern als auch bei Wohnungen ist es seit dem 1. Mai 2014 für Vermieter Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Der Energieausweis gilt jedoch immer für das gesamte Objekt und nicht für die einzelne Wohnung. Ab der ersten Besichtigung besteht die Ausweispflicht, wobei der Bedarfsausweis immer gültig ist. Wichtig zu beachten ist, dass bei der Vermietung eines ganzen Hauses der Energieausweis in Form eines Bedarfsausweises bestehen muss.
Was sind Modernisierungsempfehlungen?
Die Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren ab dem Ausstellungsdatum und werden nach den Vorgaben der EnEV 2014 erstellt. Sobald ein Gebäude stark verändert oder modernisiert wird, verliert der Energieausweis seine Gültigkeit, auch wenn er noch keine 10 Jahre alt ist.
Wann erhalte ich den fertigen Verbrauchausweis?
Sie erhalten den Verbrauchsausweis innerhalb von ca. 48 Stunden per E-Mail nach der Prüfung durch einen Energieberater.
Wie ist der Ablauf bei Bestellung eines Bedarfsausweises?
Zunächst rufen Sie das Kundenkonto auf und geben die Objektanschrift sowie Name und Telefonnummer des Ansprechpartners vor Ort an. Daraufhin wird dann ein Termin zur Objektbesichtigung vereinbart.
Welche Informationen werden zur Erstellung benötigt?
Folgende Informationen müssen spätestens zur Besichtigung für das gesamte Objekt inkl. eventueller Anbauten vorliegen:
- Baujahr des Objektes
- Wohnfläche
- Modernisierungsmaßnahmen mit Jahr und Art der Durchführung
- Dämmmaßnahmen (Außen-, Keller-, Decken- und Dachgeschossdämmung mit Dämmstärke und Baujahr)
- Heizungsanlage (Art der Heizung und Baujahr)
- Solarthermie (wenn ja, Fläche und Baujahr)
- Wärmeschutznachweis für Objekte, die nach dem Jahr 2000 errichtet wurden (da die Energiekennwerte dann deutlich besser ausfallen)
- Bei Mehrfamilienhäusern wird lediglich eine Wohneinheit besichtigt. Informationen zum Gesamtgebäude müssen jedoch zur Verfügung gestellt werden.
Durch wen werden die Vor-Ort-Begehungen durchgeführt?
Geprüfte Objektbesichtiger führen die Begehungen durch.
Wann erhalte ich den fertigen Bedarfsausweis?
Den fertigen Bedarfsausweis erhalten Sie ca. 48 Stunden nach der Datenerfassung per E-Mail.